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+1 (888) 647 05 40Im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen hat die FINMA neue regulatorische Änderungen für Schweizer Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaften eingeführt, die neu bewilligungspflichtig sind. Die Übergangsfrist zu den neuen Standards endet im Dezember 2022. Aus Gründen der Übersichtlichkeit informiert die FINMA über die Massnahmen, die sie gegen Vermögensverwaltungsdienstleister und Treuhänder ergriffen hat.
Mit Inkrafttreten des FINIG Anfang 2020 unterliegen sowohl Vermögensverwalter als auch Trustees der Bewilligungspflicht. Art. 74 FINIG sieht für solche Rechtsträger eine Umsetzungsfrist vor, um die Bewilligungsvoraussetzungen ordnungsgemäss zu erfüllen, der Aufsichtsorganisation (nachfolgend AO) beizutreten und ein Gesuch bei der Aufsicht einzureichen.
Um Bewilligungsbewerber über den aktuellen Stand des Bewilligungsverfahrens zu informieren und die bisherigen Massnahmen zu erläutern, hat die FINMA eine neue Wegleitung herausgegeben. In dieser Erklärung riet die Regulierungsbehörde, dass alle Unternehmen ihre vollständigen Anträge bis Ende Juni 2022 bei SO einreichen müssen. Wer seine Anträge rechtzeitig bei SO gestellt hat, ist bereit für die Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren.
Institute, die noch keine Genehmigungsverfahren eingeleitet haben, sollten erkennen, dass sie das Verfahren möglicherweise aus eigenem Verschulden nicht vor dem Ende der Umstellung abschließen. Aus diesem Grund können sie die Frist nicht verlängern.
Laut SO hatten sie am 30. Juni 2022 765 ausstehende Anfragen. Damit hat die Mehrheit der Bewerber die gesetzte Bewerbungsfrist bis zum 30. Juni 2022 eingehalten. Damit befanden sich zum 31. Juli 2022 insgesamt 1.535 Institute im Zulassungsverfahren oder hatten dieses bereits erfolgreich abgeschlossen.
Zu beachten ist zudem, dass die FINMA bei Verstössen gegen Finanzgesetze Sanktionen verhängt und dies auch dann tun wird, wenn juristische Personen bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 31. Dezember 2022 keinen Antrag stellen. Für Unternehmen, die die Frist überschritten haben, gibt es keine langen Fristen oder Möglichkeiten, eine Schweizer Portfolioverwaltungslizenz erneut zu beantragen.
Die Verantwortung für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen und das Einhalten von Fristen, die im Dezember 2022 enden, liegt bei den Institutionen. SO führt die Vorprüfung der Gesuche gemäss den Vorgaben der FINMA durch.
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